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.Nach vielfach vertretener Ansicht ist derenteignende Eingriff in die Figur der  ausgleichspflichtigen Inhaltsbestimmung auf-gegangen.o Auch hier: teilweise existieren vorrangige Spezialregelungen (Bsp.: § 55 PolG-BW)!Prüfungsschema: Anspruch aus enteignendem EingriffPrüfungsschema: Anspruch aus enteignendem Eingriff1.Rechtsgrundlage: Allgemeiner Aufopferungsanspruch (BGH; nach Literatur auf-gegangen in der Figur der  ausgleichspflichtigen Inhaltsbestimmung )2.Voraussetzungena) Keine Spezialregelung (Bsp.: § 55 PolG-BW)b) Hoheitlicher rechtmäßiger Eingriff ins Eigentum iSd Art.14 GGc) Unmittelbarkeit des Eingriffsd)  Sonderopfer des Betroffenen: Erforderlich ist, dass der Eigentumseingriff undseine Folgen für den Eigentümer derart schwerwiegend sind, dass eine ent-schädigungslose Hinnahme unzumutbar ist (Schweretheorie des BVerwG)e) Verjährung (idR analog §§ 195, 199 BGB: 3 Jahre)3.Rechtsfolge: Entschädigungsanspruch (idR gegen eingreifende Körperschaft)Rechtsweg: nach BGH Zivilgerichte (§ 40 II 1 VwGO:  Ansprüche aus Aufopferung ); nachLiteratur Verwaltungsgerichte (§ 40 II 1 VwGO: Ausgleichsanspruch nach Art.14 I 2 GG)Dr.Marco Wicklein © 2009 Seite 99 Skript Verwaltungsrecht AT Sonstige EntschädigungsansprücheVI.Rechtswego Enteignungsentschädigung (Art.14 III GG): Zivilgerichte (vgl.Art.14 III 4 GG)o Ausgleichspflichtige Inhaltsbestimmung: Verwaltungsgerichte (vgl.§ 40 II 1VwGO: Zivilrechtsweg  gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höheeines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Art.14 I 2 GG )o Enteignungsgleicher Eingriff: Zivilgerichte (§ 40 II 1 VwGO: enteignungsgleicherEingriff hat nach dem BGH seine Rechtsgrundlage im allgemeinen Aufopferungs-anspruch)o Enteignender Eingriff: nach Ansicht des BGH sind Zivilgerichte zuständig (Grund:Anspruch wegen enteignenden Eingriff ist Ausprägung des allgemeinen Auf-opferungsanspruch § 40 II 1 VwGO; nach Literatur greift hingegen die Zuständig-keit der Verwaltungsgerichte nach § 40 I 1 VwGO ein)B.Der allgemeine Aufopferungsanspruch§ 74 der Einleitung des Allgemeinen Preußischen Landrechts (ALR) von 1794Einzelne Rechte und Vorteile der Mitglieder des Staates müssen den Rechten und Pflichten zur Be-förderung des gemeinschaftlichen Wohls, wenn zwischen beiden ein wirklicher Widerspruch(Kollision) eintritt, nachstehen.§ 75 der Einleitung des Allgemeinen Preußischen Landrechts (ALR) von 1794Dagegen ist der Staat denjenigen, welcher seine besonderen Rechte und Vorteile dem Wohle des ge-meinen Wesens aufzuopfern genötigt wird, zu entschädigen gehalten.- Der allgemeine Aufopferungsanspruch war bereits in den §§ 74, 75 der Einleitung des All-gemeinen Preußischen Landrechts von 1794 enthalten.- Zwar existieren in der heutigen Zeit viele verschiedene spezielle gesetzliche Regelungen fürEntschädigungsansprüche (Bsp.: § 55 PolG-BW; § 42 BImSchG; § 74 II 3 VwVfG) desBürgers gegen den Staat.Ergänzend findet aber weiterhin der allgemeine Aufopferungs-anspruch seine Anwendung, der ursprünglich aus den §§ 74, 75 EALR entwickelt wurde undheute als Gewohnheitsrecht fortgilt!- Dieser enthält den allgemeinen Grundsatz, dass zwar das Einzelinteresse vor dem Allgemein-interesse in bestimmten Fällen weichen muss, der Rechtsverlust aber entschädigt zu werdenhat.- Ursprünglich galt er nur für rechtmäßige Eingriffe in die Rechte eines Bürgers, doch wurde erzwischenzeitlich auch auf rechtswidrige Eingriffe erstreckt (hier aber Vorrang des Primär-rechtsschutzes!).- Anwendungsbereich: Der allgemeine Aufopferungsanspruch erfasst sowohl Eingriffe inVermögensrechte als auch Eingriffe in Nicht-Vermögensrechte (Bsp.: Leben, Gesundheit,Freiheit).Doch gibt es für Eingriffe in Vermögensrechte mittlerweile die speziellen Rechts-institute des enteignungsgleichen Eingriffs, des enteignenden Eingriffs und der ausgleichs-Dr.Marco Wicklein © 2009 Seite 100 Skript Verwaltungsrecht AT Sonstige Entschädigungsansprüchepflichtigen Inhaltsbestimmung.Daher ist der früher so bezeichnete allgemeine Aufopferungs-anspruch heute nur noch auf Eingriffe in Nicht-Vermögensrechte anwendbar und wird wegendieses verbleibenden geringen Anwendungsbereichs überwiegend nur noch als  besondererAufopferungsanspruch bezeichnet!- Subsidiarität: tritt hinter spezielle gesetzliche Regelungen (Bsp.: § 55 PolG-BW; § 42BImSchG; § 74 II 3 VwVfG) als subsidiär zurück, bleibt aber neben einem Amtshaftungsan-spruch bestehen!- Voraussetzungen: Der besondere Aufopferungsanspruch setzt einen hoheitlichen Eingriff inNicht-Vermögensrechte voraus, der für den Betroffenen ein Sonderopfer in Gestalt einesVermögensschadens darstellt.wie enteignender oder enteignungsgleicher Eingriff!!!- Rechtsweg: Zivilgerichte (§ 40 II 1 VwGO:  Aufopferung für das gemeine Wohl )C.Sonstige Ansprüche- Neben spezialgesetzlichen Entschädigungsregelungen (Bsp.: § 55 PolG-BW; § 74 II 3VwVfG) und der Erstattungspflicht des Bürgers nach Aufhebung eines VA (§ 49a VwVfG)können sich insbesondere noch aus verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnissen Ent-schädigungsansprüche ergeben.- Aber nicht jedes Verhältnis des Bürgers zur Verwaltung kann ein derartiges Schuldverhältnisbegründen, vielmehr ist ein besonders enges Verhältnis erforderlich ist, das dem eines privat-rechtlichen Schuldverhältnisses vergleichbar ist.- Anerkannte Fallgruppen: öffentlich-rechtlicher Vertrag; öffentlich-rechtliche Verwahrung;öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag und öffentlich-rechtliche Benutzungs-verhältnisse- In diesen Fällen kann über die allgemeinen privat-rechtlichen Vorschriften (insb.§§ 280 ff.BGB) grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch entstehen, sowohl des Bürgers gegen dieVerwaltung als auch der Verwaltung gegen den Bürger!- Notwendig aber genaue Prüfung, welche Vorschriften des Privatrechts im Einzelfall anwend-bar sind.Dr.Marco Wicklein © 2009 Seite 101 Skript Verwaltungsrecht AT IndexINDEXSalvatorische Klausel . 97 A Enteignungsgleicher Eingriff . 98 Ermessen. 26 28 Allgemeinverfügung . 19 Auswahlermessen . 26 Amtshaftungsanspruch . 94 95 Beurteilungsspielraum . 28 30 Anhörung (§ 28 VwVfG) . 9, 31 Entschließungsermessen . 26 Auflage . 40 Ermessensreduzierung . 28 Auflagenvorbehalt . 40 Fehler . 27 Aufopferungsanspruch Intendiertes Ermessen . 26 Allgemeiner Aufopferungsanspruch . 100 101 Missachtung von Grundrechten . 28 Enteignender Eingriff . 99 Nichtgebrauch . 27 Enteignungsgleicher Eingriff . 98 Überprüfbarkeit . 26 Ausgleichspflichtige Inhaltsbestimmung . 97 Überschreitung . 27 Außenwirkung . 20 21 Unterschreitung . 27 Wesen . 26 B Erstattungsanspruch . 92 Allgemeiner Anspruch . 92 101 Bedingung . 39 Spezialfall § 49a VwVfG . 58 59 Befristung . 39 Behörde F Begriff . 14 Bekanntgabe . 22 24 Folgenbeseitungsanspruch . 85 89 Verkehrsschilder . 24 Mitverschulden . 89 Beurteilungsspielraum . 28 30 Rechtsgrundlage . 86 Voraussetzungen . 85 89 E H Einschätzungsprärogative . 29 Einzelfallregelung . 18 19 Heilung (§ 45 VwVfG) . 34 Enteignender Eingriff . 99 Enteignung . 96 100 I Ausgleichspflichtige Inhaltsbestimmung . 97 Begriff . 97 Intendiertes Ermessen . 26 Enteignender Eingriff  [ Pobierz caÅ‚ość w formacie PDF ]

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